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„Stapenhorstschule – Wir wollen's wissen!“

Förderkreis Satzung

Satzung des Förderkreises Stapenhorstschule (e.V.)

Am 25. Mai 1954 haben Eltern von Schülern der Stapenhorstschule und Lehrer der Stapenhorstschule den "Verein Schullandheim Stapenhorstschule (ehem. Wittekindschule)“ in Bielefeld gegründet, der demnächst unter 20 VR 647 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen worden ist. Als Zweck des Vereins haben die Gründer bestimmt

im Einvernehmen und unter Mitwirkung der Schule das

Gedeihen und die Erziehung der Schuljugend zu fördern,

sowie Eltern, Lehrer und Schüler einander näher zu bringen.

Den Zweck wollten die Gründer insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Schullandheims und die Unterbringung der Schüler in einem solchen Heim erreichen. Von Fall zu Fall sollten auch Eltern in dem Schullandheim Unterkunft finden.

Damals war die Stapenhorstschule eine Volksschule mit rund 800 Schülern in acht Jahrgängen. Inzwischen ist sie in eine Grundschule mit vier Jahrgängen und geringerer Schülerzahl umgewandelt worden. Von diesen Schülern können allenfalls solche des vierten Jahrgangs an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen. Deswegen soll der Plan, ein Schullandheim zu errichten, aufgegeben und der Zweck des Vereins anderweitig angestrebt werden.

Dieses vorausgeschickt beschlossen die Mitglieder des Vereins, den Namen des Vereins und seine Satzung zu ändern und ent­schieden sich nach eingehender Erörterung für folgende

 

Satzung

 

§ 1 Name, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein führt den Namen

Förderkreis Stapenhorstschule e.V.

und hat seinen Sitz in Bielefeld; er ist im Vereinsregister einzutragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein hat den Zweck

im Einvernehmen und unter Mitwirkung der Schule das

Gedeihen und die Erziehung der Schuljugend zu fördern,

sowie Eltern, Lehrer und Schüler einander näher zu bringen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bare Auslagen sind ihnen zu erstatten.

§ 4

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSVE 1890 Bielefeld e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Kommt ein anderer Beschluss über die Verwendung des Vermögens nicht zustande, soll das Vermögen der Stadt Bielefeld mit der Auflage zufallen, es zu erhalten und seine Einkünfte zur besseren Ausstattung und Instandhaltung der Stapenhorstschule in Bielefeld zu verwenden.

§ 6 Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied ein Verhalten an den Tag legt, das mit dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins nicht vereinbar ist.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt; ohne dass die Satzung dadurch berührt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie regelt alle Angele­gen­heiten des Vereins, soweit diese nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung dem Vorstand obliegen.

Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung

a)     die Wahl und Entlastung des Vorstandes

b)     die Wahl von zwei Kassenprüfern

c)     die Festsetzung des Vereinsbeitrages

d)     der Ausschluss von Mitgliedern

e)     die Änderung der Satzung

f)      die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.

2. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung einberufen werden. Sie ist zumindest im Herbst eines jeden geraden Kalenderjahres einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn wenigstens fünf Mitglieder des Vereins sie unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragen.

3.  In der Einladung zur Mitgliederversammlung, die wenigstens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung zugehen soll, ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.  Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, dass  diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6.  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei die Auflösung und die Liquidation des Vereinsvermögens einzige Punkte der Tagesordnung sein müssen.

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.   Für jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Grund­lage für das bei der Abstimmung festzustellende Stimmenverhältnis dient.

8.   Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in der Versammlung und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem Kassenverwalter, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist,

c)      dem Schriftführer

d)     einem Mitglied der Schulleitung der Stapenhorstschule

e)     einer Lehrkraft der Stapenhorstschule, die von dem Lehrerkollegium zu wählen ist.

2.   Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende  und der Kassenverwalter.

Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Kassenverwalter darf im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende an dessen Ausübung tatsächlich oder rechtlich gehindert ist. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.

Der Vorstand kann andere Vereinsmitglieder mit besonderen Funktionen betrauen.

3. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis es seinen Rücktritt erklärt oder abgewählt wird. Das Mitglied der Schulleitung als Vorstandsmitglied verliert diese Position mit Beendigung seines Amtes als Mitglied der Schulleitung, die Lehrkraft der Stapenhorstschule verliert ihre Vorstandsposition, wenn das Lehrerkollegium eine andere Lehrkraft dafür wählt.

Die Nachfolger können ihre Vorstandsfunktionen erst übernehmen, wenn sie von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt worden sind.

Jedes zu Lebzeiten  ausscheidende Vorstandsmitglied hat seine Geschäfte so lange fortzuführen, bis an seine Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern sowie darüber, ob er der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vorschlagen soll.

5. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Leiters der Vorstandssitzung.

6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Verfasser - regelmäßig dem Schriftführer - zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorsitzende

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie im Zusammenwirken mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, wie auch der Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Bei etwaiger Verhinderung wird er durch den Kassenverwalter - und sofern auch dieser verhindert ist - durch den Schriftführer vertreten.

§11 Der Kassenverwalter

Der Kassenverwalter verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere die Vereinskasse.

Er ist für die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung verantwortlich.

Der Kassenverwalter soll nach Möglichkeit Mitglied des Lehrerkollegiums der Stapenhorstschule sein oder gewesen sein.

Einnahmen und Ausgaben sind in einem verständlichen, übersichtlichen, einer Nachprüfung ermöglichenden Bericht vorzulegen, so dass diese ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüfbar sind. Verkehrsübliche Belege sind vom Vorstand vorzulegen.

§ 12 Der Schriftführer

Der Schriftführer betreibt den Schriftverkehr des Vereins, soweit er nicht in den Bereich anderer Vorstandsmitglieder fällt. Er führt nach Möglichkeit und sammelt Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einschließlich der dazugehörigen Anwesenheitslisten. Der Schriftführer soll Mitglied der Schulpflegschaft der Stapenhorstschule sein.

§ 13 Die Kassenprüfung

Die Kasse ist zur Jahreshauptversammlung abzuschließen.

Danach prüfen die Kassenprüfer den Abschluss und haben einen schriftlichen Prüfungsbericht anzufertigen.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung auf der Grundlage der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Kassenprüfung dient den

Vorstandsmitgliedern, indem durch die Kassenprüfer die Ordnungsgemäßheit wirtschaftlicher Handlungen und Aufzeichnungen geprüft wird

Der schriftliche Prüfungsbericht sollte mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung  vorgelegt werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes

 

Bielefeld, den 17. September 2019

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Der erste Förderkreis der Stapenhorstschule wurde 1954 gegründet. Seit dieser Zeit unterstützt er schulische Aktivitäten finanziell. Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme an Klassenfahrten und die Finanzierung von Anschaffungen für die schulische Ausstattung, gehört zu den Schwerpunkten seiner Arbeit. Besonders in Zeiten, in denen die Kassen der Stadt Bielefeld leer sind, ist ein finanzkräftiger Förderverein notwendig. Zur Beschaffung notwendiger finanzieller Mittel und der gleichzeitigen Öffnung und Integration der Schule zum Stadtteil organisiert der Förderkreis Flohmärkte.